Anfrage zu den Fällungen im Märchenwald

Hier meine Anfrage vom 19.9. 2019 zu den Fällungen im Märchenwald, die viele Leute sehr empört haben.

Das war mal ein Teil des Märchenwaldes

Mehrere Bürger haben sich in der letzten Sitzung der Gemeindevertretung beschwert, dass im Märchenwald in großem Maßstab Bäume gefällt wurden. Die Verwaltung wollte klären, ob die Fällungen rechtmäßig waren. Sie ging allerdings davon aus, dass im Wald gefällt werden darf. Jetzt gibt es zusätzliche Informationen, dass dort 2008 ein Biotop ausgewiesen wurde. Deshalb frage ich Sie:

1. Welche Informationen hat die Verwaltung zur Rechtmäßigkeit der Fällungen?
2. Schränkt ein ausgewiesenes Biotop die Möglichkeiten der Fällung ein?
3. Falls die Fällung nicht rechtmäßig waren, welche Strafen sind vorgesehen und wer verhängt sie?
4. Hätte dem Besitzer und der Gemeinde das Vorhandensein des Biotops bekannt sein müssen?
5. Falls nicht, wird die Verwaltung das Vorhandensein weiterer Biotope auf Gemeindegebiet erfragen und die Besitzer informieren?

und hier die Antworten des Bürgermeisters:

Zu 1.

Fällungen sind laut Landeswaldgesetz zunächst grundsätzlich rechtmäßig, da es sich bei der Fläche am Märchenwald um Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes handelt. Demnach sind im Rahmen der Waldbewirtschaftung Fällarbeiten auch im Sommer zulässig. Sogenannte Kahlschläge sind laut Landeswaldgesetz bei Flächen kleiner als zwei Hektar nicht verboten.

Zu 2.

Nach § 18 BbgNatSchAG in Verbindung mit § 30 BNatSchG sind grundsätzlich alle Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung von gesetzlich geschützten Biotopen führen können, unzulässig.

Zu 3.

Grundsätzlich sind nach den Naturschutzgesetzen Bußgelder bis zu einer Höhe von 50.000 € möglich. Die fachliche Zuständigkeit liegt hier bei der Unteren Naturschutzbehörde. Der Vorgang wurde deshalb unmittelbar nach Bekanntwerden zur weiteren Bearbeitung an die UNB des Landkreises gemeldet und übergeben. Dort wurde ein ordnungsbehördliches Verfahren eingeleitet.

Zu 4.

Es wird vorausgesetzt, dass sich jeder Eigentümer über Nutzungseinschränkungen informieren muss, die seine Fläche ggf. betreffen. Die Biotopeigenschaft der Fläche hätte dem Eigentümer jedenfalls bekannt sein können. Entsprechend seiner Pflicht, ein Verzeichnis der geschützten Biotope zu veröffentlichen, unterhält das Landesumweltamt ein Geoportal mit Naturschutzfachdaten, die Kartenanwendung SYNERGIS Web OSIRIS. Aus diesem geht hervor, dass es sich bei einem Teil der betreffenden Fläche um ein geschütztes Biotop handelt – Biotoptyp Flattergras Buchenwald. Das betrifft nun wiederum zu großen Teilen die Fläche, auf der die großen Buchen 2017 dem Sturm zum Opfer gefallen sind.

Zu 5.

Wie zu Frage 4 beantwortet kann sich jeder Bürger im genannten Verzeichnis informieren, das vom Landesumweltamt zu diesem Zweck geführt wird. Die Gemeindeverwaltung steht auch als erste Ansprechpartnerin immer zur Verfügung. Sie kann in jedem Fall den Kontakt zu den zuständigen Ämter vermitteln. Eine systematische Information aller von geschützten Biotopen betroffenen Grundstückseigentümer ist derzeit nicht geplant.

Quelle: E-Mail der Gemeindeverwaltung mit der Antwort auf o.g. Anfrage

Kommentar

Die Verwaltung macht es sich aus meiner Sicht hier zu einfach. Auch wenn das Landesumweltamt für die Information über die Biotope zuständig ist, und der Eigentümer verpflichtet, sich die Informationen zu beschaffen, könnte die Gemeindeverwaltung die Information der Eigentümer als Dienstleistung übernehmen. Dann würde sie auch nicht von solchen Fällungen überrascht werden und müsste bei Anfragen nicht antworten, dass die Fällung rechtmäßig wäre. Das war sie nämlich in diesem Fall eben nicht.

Dazu kommt, dass anscheinend nicht einmal der zuständige Förster über das Vorhandensein des Biotops informiert war. Die Osiris-Webanwendung ist auch nicht ganz leicht zu lesen, so dass eine Unterstützung durchaus hilfreich wäre. Dass die Fällung jetzt als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird, bringt die alten Bäume auch nicht zurück.

Anfrage zum Einsatz von Streusalz

Anfrage an den Bürgermeister nach § 12 Geschäftsordnung der Gemeindevertretung

Bild: Winternitz / pixelio.de

Einsatz von Streusalz

Aus Gründen des Umweltschutzes ist der Einsatz von Streusalz in vielen Städten und Gemeinden verboten. Das mit dem Schmelzwasser versickerte Streusalz kann sich in Straßenrandböden über viele Jahre anreichern. Schäden an der Vegetation zeigen sich daher oft erst zeitverzögert. Bei einem überhöhten Salzgehalt im Boden werden wichtige Nährstoffe verstärkt ausgewaschen und die Aufnahme von Nährstoffen und Wasser durch die Pflanzen erschwert. Straßenbäume leiden dadurch unter Mangelversorgung, werden anfällig gegenüber Krankheiten und sterben vorzeitig ab. Besonders betroffen sind Alleenbaumarten wie Ahorn, Linde und Rosskastanie.

Deshalb frage ich Sie:

  1. Wo und unter welchen Voraussetzungen setzt die Gemeinde Schöneiche Streusalz ein?
  2. Welche Mengen Streusalz werden verwendet?
  3. Gibt es Untersuchungen zu Folgeschäden an Bäumen ?
  4. Wie sieht die Konzeption der Verwaltung aus, den Streusalzeinsatz zu minimieren?

Hier die Antworten:

Zu 1.

Reines Streusalz in Trockenform wird durch die Gemeinde nicht eingesetzt. Im Straßenwinterdienst wird grundsätzlich seit 2009 mit einer Feuchtsalztechnologie gearbeitet.

Der Einsatz der Feuchtsalztechnologie erfolgt seit der Winterdienstperiode 2009/2010 nach intensiven Studien zum Straßenwinterdienst. Hier wurden insbesondere die Umweltschutzaspekte betrachtet und berücksichtigt. Denn bis zu diesem Zeitpunkt wurde auch hier in Schöneiche immer nur die reine Räum- und Streutätigkeit bewertet. Zur Betrachtung der Umweltverträglichkeit gehören aber noch mehr Faktoren, wie zum Beispiel bei der Verwendung von Streusand das Aufnehmen des Streugutes nach dem Winter und die Entsorgung als Sonderabfall. Und auch die Menge des Salzeinsatzes war entscheidend für die damalige Entscheidung für die Feuchtsalztechnologie. So wird beim Einsatz von Streusand ca. 30-50 Gramm Reinsalz pro qm auf die Straße mit aufgebracht. Dieses Salz ist Bestandteil des Streusandes, der andernfalls durch Eigenfeuchtigkeit zusammenfrieren würde und nicht mehr streufähig wäre. Mit der Feuchtsalztechnologie werden nur noch ca. 10-15 Gramm Reinsalz pro qm aufgebracht.
Über den Einsatz der Feuchtsalztechnologie ist vor der Ausschreibung 2009 der Ausschuss für Umwelt und Verkehr informiert worden.

Seit 2009 wird wie folgt der Straßenwinterdienst durchgeführt:

Winterdienstklasse 1 und 2: erfolgt bei jeglichen witterungsbedingten Behinderungen Leistungen: erst räumen, dann abstumpfen (Feuchtsalz)

Winterdienstklasse 3: erfolgt nur auf Anforderung durch die Gemeinde; Anforderung erfolgt erst, wenn Schneehöhen ein Verkehrshindernis darstellen oder bei „Blitzeis“
Leistungen: differenzierte Leistungserbringung, z.B. – bei „Blitzeis“ Streuen aller Straßen

– bei größeren Schneemengen nur Räumen

Zu 2.

Die Menge kann nicht benannt werden. Die eingesetzten Fahrzeuge auf den Landesstraßen (durch den Landesbetrieb Straßenwesen) und die Fahrzeuge der durch die Gemeinde beauftragten Firma, die die Gemeindestraßen winterdienstlich bearbeitet, werden an Ihren jeweiligen Standorten mit Streumaterial beladen und befahren dann ihre vorgegeben Touren. Da das Straßennetz in der Gemeinde nur einen Teil davon ausmacht, kann hier keine Menge genannt werden.

Zu 3.

Nein, es gibt keine Untersuchungen.

Zu 4.

Die jetzige Streutechnologie mit Feuchtsalz ist bereits Ergebnis der Minimierung des Salzeinsatzes.

Was meinen Sie, reicht das schon aus? Ich freue mich über Kommentare.